Ausgleichsabgabe

Was ist die Ausgleichsabgabe?

Solange Sie als Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen (Beschäftigungspflicht), haben Sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

 

Höhe der Ausgleichsabgabe

Die Ausgleichsabgabe beträgt monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  •  140,– € bei einer jahresdurchschnittlichen
    Beschäftigungsquote von 3% bis weniger als 5%,
  • 245,– € bei einer jahresdurchschnittlichen
    Beschäftigungsquote von 2% bis weniger als 3%,
  • 360,– € bei einer jahresdurchschnittlichen
    Beschäftigungsquote von weniger als 2%.

Ab 01.01.2024 gelten folgende Regelungen: Ausgleichsabgabe | BIH

 

Verringerungsmöglichkeit der Ausgleichsabgabe

Von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe können Sie bei Aufträgen an staatlich anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung 50 % der erbrachten Arbeitsleistung in Abzug bringen.

Wir weisen die erbrachte Arbeitsleistung und den Abzugsbetrag auf unseren Rechnungen gesondert für Sie aus.

Auf einen Blick

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