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Ausgleichsabgabe
Solange Sie als Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen (Beschäftigungspflicht), haben Sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Die Ausgleichsabgabe beträgt monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
Ab 01.01.2024 gelten folgende Regelungen: Ausgleichsabgabe | BIH
Von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe können Sie bei Aufträgen an staatlich anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung 50 % der erbrachten Arbeitsleistung in Abzug bringen.
Wir weisen die erbrachte Arbeitsleistung und den Abzugsbetrag auf unseren Rechnungen gesondert für Sie aus.
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